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Artikel 16 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Republik Österreich der Russischen Föderation Know-how auf dem Gebiet der Finanzierungsformen von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung stellen wird.

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