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Artikel 15 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 15

Jede Vertragspartei wird im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und im Sinn und Umfang von Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) gewährleisten:

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