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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 14

Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.

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