Artikel 16
ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS
Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden, welche einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen über das in Kraft treten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008589
Dokumentnummer
NOR40156319
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