vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 168 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 168

Preisbildung

Die Erhebung unterschiedlicher Preise auf verschiedenen Märkten oder innerhalb desselben Marktes als solches ist nicht mit den Artikeln 166 und 167 unvereinbar, sofern diese Unterschiede auf üblichen kommerziellen Erwägungen beruhen, wie etwa Angebots- und Nachfragebedingungen.

Schlagworte

Angebotsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222116

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte