ARTIKEL 168
Preisbildung
Die Erhebung unterschiedlicher Preise auf verschiedenen Märkten oder innerhalb desselben Marktes als solches ist nicht mit den Artikeln 166 und 167 unvereinbar, sofern diese Unterschiede auf üblichen kommerziellen Erwägungen beruhen, wie etwa Angebots- und Nachfragebedingungen.
Schlagworte
Angebotsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222116
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