Artikel 166 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 166

Artikel 166

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 12

Tschechische Republik 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Estland 7

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Zypern 6

Lettland 7

Litauen 9

Luxemburg 6

Ungarn 12

Malta 5

Niederlande 12

Österreich 12

Polen 21

Portugal 12

Slowenien 7

Slowakei 9

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden.

Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

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