Artikel 166 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 166

Artikel 166

Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien ..................... 12

Dänemark ..................... 9

Deutschland ................. 24

Griechenland ................ 12

Spanien ..................... 21

Frankreich .................. 24

Irland ....................... 9

Italien ..................... 24

Luxemburg .................... 6

Niederlande ................. 12

Portugal .................... 12

Vereinigtes Königreich ...... 24

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

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