Artikel 166
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Bulgarien 12
Tschechische Republik 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Estland 7
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Zypern 6
Lettland 7
Litauen 9
Luxemburg 6
Ungarn 12
Malta 5
Niederlande 12
Österreich 12
Polen 21
Portugal 12
Rumänien 15
Slowenien 7
Slowakei 9
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24.
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.
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