Artikel 165 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 3

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 165

Artikel 165

Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.

Der Ausschuß besteht aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)