KAPITEL 3 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 165
Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunternehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und des Allgemeininteresses.
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