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ARTIKEL 164 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 164

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994, gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS sowie gemäß dem Kapitel über staatseigene und staatlich kontrollierte Unternehmen und Unternehmen mit Vor- oder Sonderrechten des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden und Anwendung finden.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 120.

(3) Dieses Kapitel gilt für alle unter dieses Abkommen fallenden Wirtschaftstätigkeiten. Dienstleistungen, die nicht in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgeführt sind, unterliegen nicht den Artikeln 166 und 167.

Schlagworte

Vorrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222112

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