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ARTIKEL 165 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 165

(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene oder staatlich kontrollierte Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.

(2) Fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich dieses Kapitels, verpflichten bzw. ermutigen die Vertragsparteien ein solches Unternehmen nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222113

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