ARTIKEL 165
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien nicht daran, staatseigene oder staatlich kontrollierte Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
(2) Fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich dieses Kapitels, verpflichten bzw. ermutigen die Vertragsparteien ein solches Unternehmen nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222113
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