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ARTIKEL 166 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 166

Diskriminierungsverbot

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Artikel 142 oder in einer GATS-Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei oder in einem Vorbehalt einer Vertragspartei zur Inländerbehandlung nach Anhang I stellt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet sicher, dass beim Kauf oder Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung alle Unternehmen, die den Bedingungen des Artikels 163 Buchstaben c und d entsprechen, einer Ware und/oder einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei eine diskriminierungsfreie Behandlung gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222114

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