ARTIKEL 166
Diskriminierungsverbot
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Artikel 142 oder in einer GATS-Liste der spezifischen Verpflichtungen einer Vertragspartei oder in einem Vorbehalt einer Vertragspartei zur Inländerbehandlung nach Anhang I stellt jede Vertragspartei in ihrem Gebiet sicher, dass beim Kauf oder Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung alle Unternehmen, die den Bedingungen des Artikels 163 Buchstaben c und d entsprechen, einer Ware und/oder einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei eine diskriminierungsfreie Behandlung gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222114
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