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Artikel 15 österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2009

Artikel 15

Durchführung

Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens können zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Staaten getroffen werden, die sich gegenseitig über die zuständigen Ansprechpartner zur Durchführung dieses Abkommens unterrichten.

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