Artikel 14
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch Konsultationen gütlich beigelegt und nicht zur Schlichtung an Dritte verwiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Streitbeilegung
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