3. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 15
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nur anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestorben ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
3. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 15
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nur anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestorben ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)