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Artikel 14 Ö – Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 14

Verfahren

Das Verfahren zur Anerkennung oder zur Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird.

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