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Artikel 13 Ö – Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 13

Hilfsweise Zuständigkeit

Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung abgelehnt worden ist.

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