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Artikel 15 Internationale Patentklassifikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1975

„Generaldirektor“: Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Artikel 15

Kündigung

(1) Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist.

„Generaldirektor“: Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021

Gesetzesnummer

10002342

Dokumentnummer

NOR12030914

alte Dokumentnummer

N2197525477S

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