TEIL IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 15
Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 15
Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
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