Artikel 15
Wenn Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord eines neutralen Kriegsschiffes oder eines neutralen Militärluftfahrzeuges genommen werden, ist, wenn es das Völkerrecht erfordert, dafür zu sorgen, daß sie nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können.
Schlagworte
Flugzeug
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004778
alte Dokumentnummer
N1195315044R
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