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Artikel 15 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 15

Wenn Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord eines neutralen Kriegsschiffes oder eines neutralen Militärluftfahrzeuges genommen werden, ist, wenn es das Völkerrecht erfordert, dafür zu sorgen, daß sie nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können.

Schlagworte

Flugzeug

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004778

alte Dokumentnummer

N1195315044R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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