Artikel 15
Fristen
Wird ein Schriftstück zur Zustellung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats übermittelt, so muß dem Empfänger, wenn diese Zustellung für ihn eine Frist in Gang setzt, eine von dem ersuchenden Staat festzulegende angemessene Zeit von der Übergabe des Schriftstücks an eingeräumt werden, um je nach Lage des Falles beim Verfahren anwesend zu sein, sich vertreten zu lassen oder die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10005537
Dokumentnummer
NOR12061035
alte Dokumentnummer
N4198314228L
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