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Artikel 15 Auslieferung (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Verfolgungsvoraussetzungen

Artikel 15

Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.

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