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Artikel 16 Auslieferung (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Abwesenheitsurteile

Artikel 16

Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur bewilligt, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Strafverfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.

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