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Artikel 15 Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 15

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens endet die Gültigkeit des mit 4. Februar 1983 datierten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Errichtung der Gemischten Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000281

Dokumentnummer

NOR40002481

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