ARTIKEL 15
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221963
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