vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Abkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2002

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001983

Dokumentnummer

NOR40030969

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)