Artikel 15
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20001983
Dokumentnummer
NOR40030969
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