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ARTIKEL 157 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 157

Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung

(1) Jede Vertragspartei wahrt in ihrem Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.

(2) Jede Vertragspartei verfügt über unabhängig arbeitende Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und angemessen ausgestattet sind.

(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts an, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen geachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222105

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