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Artikel 14 Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 14

(1) Ist vorauszusehen, daß die vorübergehende Verwendung die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) innerhalb dieses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledigen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Carnets CPD kann nur einmal für höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Carnet CPD als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zollbehörden anzuerkennen.

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