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Artikel 14 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 14

Fahrzeuge, die unter Verwendung eines Eingangsvormerkscheines in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden sind, dürfen zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064117

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