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Artikel 14 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 14

Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen

(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Vertrages beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.

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