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Artikel 1 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 1

Vertragsinhalt, Grenzgebiete und zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen

(1) Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und unterstützen einander durch grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Amtshilfe. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages sind

in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, in der Republik Slowenien die Zuständigkeitsbereiche der Polizeidirektion Kranj, der Polizeidirektion Celje, der Polizeidirektion Slovenj Gradec, der Polizeidirektion Maribor und der Polizeidirektion Murska Sobota.

(3) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres als nationale Zentralstelle, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,

in der Republik Slowenien das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei als nationale Zentralstelle mit ihren inneren Organisationseinheiten, sowie auch die Gebietsorganisationseinheiten der Polizei (in der Folge: die Polizeidirektionen), im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

(4) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.

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