Artikel 14
Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, insbesondere hinsichtlich:
- a) der Vorgangsweise bei der Verständigung und der zuständigen Stellen;
- b) der Modalitäten und Orte der Übernahme;
- c) der für die Übernahme erforderlichen Beweismittel und anderen Unterlagen;
- d) der Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
- e) der Modalitäten der Durchbeförderung;
- f) den Kostenersatz;
- g) der Abhaltung von Expertengesprächen.
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