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Artikel 13 Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Abschnitt 5

Schlußbestimmungen

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Anwendung anderer internationaler Abkommen hinsichtlich der Übernahme oder Rückübernahme von fremden Staatsangehörigen unberührt.

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