Artikel 14
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10011382
Dokumentnummer
NOR12147125
alte Dokumentnummer
N9196642029L
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