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Artikel 15 Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1966

Artikel 15

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch den Artikel 14 des Übereinkommens hinsichtlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofes wegen der Meinungsverschiedenheiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 14 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR12147126

alte Dokumentnummer

N9196642030L

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