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Artikel 14 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 14

Die für die Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zuständigen Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates können mit Zustimmung der zuständigen Bediensteten der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet bei Maßnahmen anwesend sein, welche die letztgenannten Bediensteten zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung derartiger Zuwiderhandlungen durchzuführen haben, falls diese Maßnahmen für die erstgenannte Verwaltung von Interesse sind.

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