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Artikel 15 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 15

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten dürfen in ihren Niederschriften, Berichten, Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Verfolgungen die nach diesem Übereinkommen erhaltenen Auskünfte und zu Rate gezogenen Schriftstücke als Beweismittel anführen. Der Beweiswert dieser Auskünfte und Schriftstücke sowie ihre Verwendung vor Gericht richten sich nach innerstaatlichem Recht.

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