Artikel 14
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 aufgewendeten tatsächlichen Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die Verbindungsstellen können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen oder andere Erstattungsverfahren treten.
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