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Artikel 13 SoSi-Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 13

Träger des Aufenthaltsortes

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Rumänien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungskasse.

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