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Artikel 14 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 14

Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der zuständigen Behörden des eigenen Staates.

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