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Artikel 14. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 14.

(1) Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach in einem der Unionsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

(3) Die Regierung des Landes, in welchem die Konferenz tagen soll, hat mit Hilfe des Internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vorzubereiten.

(4) Der Direktor des Internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

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