Artikel 13.
(1) Das unter dem Namen „Internationales Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ zu Bern errichtete internationale Amt ist der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.
(2) Die Amtssprache des Internationalen Bureaus ist die französische Sprache.
(3) Das Internationale Bureau sammelt die auf den Schutz des gewerblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art und vereinigt und veröffentlicht sie. Es beschäftigt sich mit gemeinnützigen Studien, welche für die Union von Interesse sind, und redigiert mit Hilfe des ihm von den verschiedenen Regierungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein regelmäßig erscheinendes Blatt in französischer Sprache, welches die den Gegenstand der Union betreffenden Fragen behandelt.
(4) Die Nummern dieses Blattes sowie alle von dem Internationalen Bureau veröffentlichen Schriftstücke werden auf die Regierungen der Unionsländer im Verhältnis der Zahl der unten erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die außerdem von den genannten Regierungen oder von Gesellschaften oder Privatpersonen etwa beanspruchten Exemplare und Schriftstücke sind besonders zu bezahlen.
(5) Das Internationale Bureau hat sich jederzeit zur Verfügung der Unionsländer zu halten, um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die besonderen Mitteilungen zu machen, deren sie bedürfen könnten. Der Direktor des Internationalen Bureaus erstattet über seine Amtsführung jährlich einen Bericht, der allen Unionsländern mitgeteilt wird.
(6) Die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Bureaus werden gemeinsam von den Unionsländern getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann im Bedarfsfalle durch einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen der Bevollmächtigten oder der Verwaltungskonferenzen zusammenhängen, noch die Kosten, die infolge von besonderen Arbeiten oder Veröffentlichungen auflaufen, die gemäß den Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden. Solche Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizer Franken nicht übersteigen darf, werden auf die Unionsländer nach Maßgabe des Beitrages, den sie für die Tätigkeit des Internationalen Bureaus nach den Bestimmungen des folgenden Abs.zahlen, verteilt.
(8) Um den Betrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die Unionsländer und diejenigen, welche der Union später beitreten werden, in sechs Klassen geteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich:
die 1. Klasse | 25 Einheiten |
„ 2. „ | 20 „ |
„ 3. „ | 15 „ |
„ 4. „ | 10 „ |
„ 5. „ | 5 „ |
„ 6. „ | 3 „ |
Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der Einheiten, durch die die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.
(9) Jedes der Unionsländer wird bei seinem Beitritt die Klasse angeben, welcher es zugeteilt zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Unionsland nachträglich erklären, daß es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.
(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des Internationalen Bureaus, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, die allen anderen Regierungen mitgeteilt wird.
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