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Artikel 12. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 12.

(1) Jedes der Unionsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle zur öffentlichen Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster, der gewerblichen Muster oder Modelle und der Fabriks- oder Handelsmarken einzurichten.

(2) Dieses Amt wird ein amtliches, regelmäßig erscheinendes Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:

  1. a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
  2. b) die Abbildungen der registrierten Marken.

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