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Artikel 14 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1975

Artikel 14

Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Abkommens Anlaß geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.

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