Artikel 14
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Abkommens Anlaß geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.
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