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Artikel 13 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1975

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen und Schiedssprüche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gefällt wurden.

(2) Auf Vergleiche sowie auf die in Artikel 8 angeführten Notariatsakte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden ist das Abkommen anzuwenden, wenn sie nach seinem Inkrafttreten geschlossen oder errichtet wurden.

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