Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
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