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Artikel 12 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1975

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.

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