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Artikel 14 Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1976

Artikel 14

Die Vertragsstaaten werden die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten verwirklichen.

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